Gemeinderatssitzung
vom Mittwoch,
den 22. Oktober 2014 um 19.00 Uhr, Rathaus Pullenreuth
Es handelt sich um keine offiziellen Bekanntmachungen des
Gemeinderates.
Die unabhängige Wählergemeinschaft ist jedoch um höchstmögliche
Objektivität bemüht.
I. Öffentliche
GR-Sitzung:
Beginn:
19.00 Uhr
1. Berechnung der
Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) bei der
Gebührenkalkulation für den Friedhof
Sachverhalt:
Mit der Gesetzesänderung des KAG ab
01.08.2013 könnte künftig bei der Kalkulation der Grabgebühren für den Friedhof
der Gemeinde Pullenreuth nicht mehr nur von
Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von
Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven
für künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Pullenreuth
hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, dass die
Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll.
Laut der in der Anlage beigefügten Berechnung
des Sachvermögens des Friedhofes der Gemeinde Pullenreuth
ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in
Höhe von 710,42 €/Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine
Abschreibung in Höhe von 1.005,50 €/Jahr.
Die Differenz von 295,08 € (1.005,50 €
gegenüber 710,42 €) würde nachstehende zusätzliche Erhöhung bei den einzelnen
Grabanlagen ergeben:
Zusätzliche Gebühr Gebühr
bis 31.12.2014:
Urnengrab 0,12 €/Jahr 4,37
€/Jahr
Kindergrab 0,12 €/Jahr 4,37
€/Jahr
Reihengräber 0,28 €/Jahr 14,86
€/Jahr
Familiengräber (2 Plätze) 0,82 €/Jahr 29,72
€/Jahr
Familiengräber (3 Plätze) 1,22
€/Jahr 44,57 €/Jahr
Familiengräber (4 Plätze) 1,63 €/Jahr 59,43 €/Jahr
Diese zusätzliche Gebühr bei einer
Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwert würde zu der jeweils gültigen Gebühr
der einzelnen Grabstätten hinzugerechnet werden und ist zu Beginn der Laufzeit
zu entrichten.
Bei einer Abschreibung auf den
Wiederbeschaffungszeitwert kann keine Prognose zur Ansammlung der jährlichen
Sonderrücklage für die Friedhofsanlage gegeben werden, da weder die Sterbefälle
pro Jahr und somit auch die Belegung der Grabstellen (z.B. neue Grabstätte, Belegung
einer bereits verlängerten und damit bereits teilweise bezahlten Grabstätte) noch
die einzelnen Grabverlängerungen bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass die
Höhe der erwirtschafteten Sonderrücklagen für Abschreibungen auf den
Wiederbeschaffungszeitwert
bei der Einrichtung Friedhof erst nach Ablauf
des Haushaltsjahres festgestellt werden kann.
Eine spätere Verwendung der angesammelten
Sonderrücklagen für künftige Unterhaltungsund Investitionskosten könnte sich dann
evtl. gebührenmindernd auswirken.
GR Stephan Heindl wollte wissen ob denn die
prognostizierten Mehreinnahmen von lediglich rund 295,- €/jährlich überhaupt im
Verhältnis zum Verwaltungstechnischen Mehraufwand stehen.
Diese Frage konnte nicht eindeutig
beantwortet werden.
Beschluss: 9:4 GR
Stefan Plannerer und die Fraktion der UWG stimmten
gegen den
Beschlussvorschlag.
Ergänzend zum
Gemeinderatsbeschluss TOP 4 vom 10.09.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass
für die Grabgebühren des Friedhofes der Gemeinde Pullenreuth
künftig eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen wird.
2. Berechnung der
Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) bei der
Gebührenkalkulation für die Abwasseranlage
Sachverhalt:
Mit der Gesetzesänderung des KAG ab
01.08.2013 könnte künftig bei der Kalkulation der Abwassergebühr nicht mehr nur
von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von
Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven für
künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Pullenreuth
hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, dass die
Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll.
Laut der in der Anlage beigefügten Berechnung
des Sachvermögens der Abwasseranlage der Gemeinde Pullenreuth
ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in
Höhe von 85.445,30 €/Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine Abschreibung
in Höhe von 110.511,86 €/Jahr (jeweils ohne Abzug der Abschreibung auf Beiträge
und Zuweisungen).
Die Differenz von 25.066,56 € (110.511,86 € gegenüber
85.445,30 €) würde bei einem Abwasseranfall wie im Jahr 2013 mit ca. 46.000 cbm
zu einer zusätzlichen Erhöhung
der Abwassergebühr von 0,54 €/cbm (25.066,56 gegenüber
46.000 cbm) führen. Aktuell beträgt die Abwassergebühr 2,29 €/m³.
Bei einer Abschreibung auf den
Wiederbeschaffungszeitwert könnten für die Abwasseranlagejährliche
Sonderrücklagen von rund 25.000 € für künftig entstehenden
Kostenaufwandangesammelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Bürger zunächst
zwar mit einer höheren Abwassergebühr belastet werden würde. Eine spätere
Verwendung der angesammelten Sonderrücklagen für künftige Unterhaltungs- und
Investitionskosten könnte sich dann evtl. gebühren- oder beitragsmindernd
auswirken.
In der folgenden Diskussion gab GR Hans
Wopperer zu bedenken, dass gerade in der letzten Zeit (siehe das Konsolidierungsprogramm)
erkennbar war, dass man fürs Sparen letztendlich bestraft wird. Wie sich zeigte
hätten andere Kommunen mit wesentlich schlechterer Haushaltslage mehr Hilfen
bekommen und wurde dazu auch noch weniger stark zum Sparen angehalten. Er, so
Wopperer stehe diese Art den Bürger mehr zu belasten äußerst skeptisch
gegenüber.
GR Stephan Heindl befürchtete indes, dass es
auch schwer machbar sei die angesparten Gelder in unserer Flächengemeinde später
gleichmäßig und gerecht zu verwenden.
GR Norbert Reger gab folgerichtig zu
bedenken, dass es sich bei dieser Erhöhung um 0,54 €/m³ auch nicht um eine
Kleinigkeit handle.
Komisch ist hingegen das GR Reger
letztendlich doch für eine Erhöhung stimmte!
Beschluss: 6:7 Die Fraktion der UWG; GRtin
Hawranek Gabi; GRtin Bayer Christa;
GR Hecht Alexander und GR
Stefan Plannerer stimmten gegen
den
ursprünglichen Beschlussvorschlag.
Ergänzend zum
Gemeinderatsbeschluss TOP 4 vom 10.09.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass
für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pullenreuth
eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert nicht vorgenommen
wird.
3. Berechnung der
Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) bei der
Gebührenkalkulation für die
Wasserversorgungsanlage
Sachverhalt:
Mit der Gesetzesänderung des KAG ab
01.08.2013 könnte künftig bei der Kalkulation der Wassergebühr nicht mehr nur
von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von
Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven
für künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Pullenreuth
hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, dass die
Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll.
Laut der in der Anlage beigefügten Berechnung
des Sachvermögens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Pullenreuth
ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungsund Herstellungskosten in
Höhe von 80.209,30 €/Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine
Abschreibung in Höhe von 99.637,54 €/Jahr (jeweils ohne Abzug der Abschreibung auf
Beiträge und Zuweisungen). Die Differenz von 19.428,24 € (99.637,54 € gegenüber
80.209,30 €) würde bei einem Wasseranfall wie im Jahr 2013 mit ca. 82.000 cbm
zu einer zusätzlichen Erhöhung der Wassergebühr von ca. 0,24 €/cbm (19.428,24
€: 82.000 cbm) führen. Aktuell beträgt die Wassergebühr 1,63 €/m³.
Bei einer Abschreibung auf den
Wiederbeschaffungszeitwert könnten für die Wasserversorgungsanlage jährliche
Sonderrücklagen von rund 19.000 € für künftig entstehenden Kostenaufwand angesammelt
werden. Dies hätte zur Folge, dass der Bürger zunächst zwar mit einer höheren
Wassergebühr belastet werden würde. Eine spätere Verwendung der angesammelten Sonderrücklagen
für künftige Unterhaltungs- und Investitionskosten könnte sich dann evtl. gebühren-
oder beitragsmindernd auswirken.
Zu diesem TOP kamen von den Gemeinderäten
Wopperer, Heindl und Reger die gleichen Einwände als beim vorhergehenden TOP.
Komisch ist hingegen das GR Reger
letztendlich doch wieder für eine Erhöhung stimmte!
Beschluss: 6:7
Die Fraktion der UWG; GRtin Hawranek Gabi; GRtin Bayer Christa;
GR Hecht
Alexander und GR Stefan Plannerer stimmten gegen
den
ursprünglichen Beschlussvorschlag.
Ergänzend zum
Gemeinderatsbeschluss TOP 4 vom 10.09.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass
für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pullenreuth
eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert nicht vorgenommen
wird.
4.
Stundungsrichtlinien
Sachverhalt:
Grundsätzlich soll eine Stundung in der Regel
nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO).
Die Stundungsrichtlinien der Gemeinde Pullenreuth wurden zuletzt aufgrund der Geschäftsordnung für
den Gemeinderat Pullenreuth vom 06.05.1996 und
Beschluss des Gemeinderates vom 08.12.1981 sowie vom 02.03.1998 geändert. Bei
der Währungsänderung von DM auf Euro ab dem Jahr 2002 wurden die Beträge der
neuen Währung angepasst.
Ab dem 01.04.2014 ist die 18. Änderung des
KAG in Kraft getreten.
In Art. 13 Nr. 5 b) dd)
AG wurden nach den Worten „§§ 238 bis 240 AO“ die Worte „mit der Maßgabe, dass
die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 AO zwei von Hundert über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt“ eingefügt. Betroffen sind hier
auch die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Fälle und somit auch die
Stundungszinsen (§ 234 AO). Der Basiszins verändert sich zum 1. Januar und 1.
Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit
der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahres (§ 247 BGB). Der derzeitig im
Bundesanzeiger veröffentlichte aktuelle Basiszinssatz zum 01.07.2014 beträgt
-0,73 %, d.h. die Stundungsbeträge nach KAG werden im Zeitraum vom 01.07. –
31.12.2014 mit 1,27 % verzinst.
Ausnahmen:
Für Stundungen von Gewerbesteuer- und
Grundsteuerbeträge bleibt der Zinssatz weiterhin mit 0,5 Prozent für jeden
Monat (= 6 %/Jahr) bestehen.
Deshalb wird vorgeschlagen, bei den
Stundungsrichtlinien der Gemeinde Pullenreuth unter Punkt
1. Zuständigkeit bei b) verzinster Stundung den in Klammern aufgeführten
bisherigen Zusatz:
„0,5 % pro Monat
gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung“
zukünftig durch folgenden Text:
„gemäß Art. 13 Abs. 1
Nr. 5 b) dd) KAG erfolgt die Verzinsung nach §§ 238
bis 240
AO mit der Maßgabe,
dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1
Satz 1 AO zwei
Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich beträgt;
Ausnahme: 0,5 % pro
Monat für Gewerbesteuer- und Grundsteuerbeträge“
zu ersetzen.
Die Regelung in Punkt 8. der bisherigen
Stundungsrichtlinien verpflichtet den Antragssteller ab einem Betrag in Höhe
von 2.500,00 € das der Forderung zugrunde liegende Grundstück in der Weise zu
belasten, dass beim zuständigen Grundbuchamt eine Sicherungshypothek in Höhe
des Stundungsbetrages zugunsten der Gemeinde Pullenreuth
eingetragen wird.
Laut Gesetz wären aber auch andere
Sicherheitsleistungen zugelassen.
Zukünftig sollte daher daraufhin gewiesen
werden, dass eine Stundung ab einem Betrag von 2.500,00 € nicht nur durch eine
Sicherheitsleistung in Form einer Sicherungshypothek sondern nach den §§ 241 –
248 AO, also auch z.B. durch Bürgschaften und Verpfändungen von Wertpapieren,
geleistet werden kann.
Beschluss: 13: 0
Der Gemeinderat Pullenreuth beschließt, dass die neue Fassung der der
Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Stundungsrichtlinien der Gemeinde Pullenreuth ab sofort in Kraft tritt.
5. Ausbau der GV-Straße Arnoldsreuth-Pullenreuth
BA I (Zur Hammerleite)
Hier: Straßenbeleuchtung
Sachverhalt:
Im Zuge des o. g. Straßenbaus ist von Seiten
der Gemeinde Pullenreuth noch die Erweiterung der
Straßenbeleuchtung festzulegen.
Derzeit befinden sich 3 alte Peitschenmasten
am Straßenzug „Zur Hammerleite“ wobei die
Peitschenmasten an den Abzweigungen „Hammeracker“ und „Am
Pfarranger“ vermehrt den Einmündungsbereich
ausleuchten.
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist
nicht zuwendungsfähig, die Kosten einer Erneuerung/Verbesserung sind nach der
Ausbaubeitragssatzung mit umzulegen (35 Prozent Beteiligung Gemeinde – 65
Prozent Beteiligung Anlieger).
Im Leistungsverzeichnis selbst sind bisher rein die Erdarbeiten (Fundamente, Aufstellen, Abbau alte
Leuchten, Kabel verlegen, etc.) für 7 Leuchten mit ca. 10.500,00 €
veranschlagt.
Folgende Alternativen sind denkbar:
a) Die derzeitige Straßenbeleuchtung wird in
der Form beibehalten.
b) Die derzeitige Straßenbeleuchtung wird
beibehalten, es erfolgt lediglich eine
Umrüstung
der bestehenden Leuchten in Anlehnung an die Kirchstraße (Kosten
ca.
2.500,00 € - nicht umlagefähig).
c) Die derzeitige Straßenbeleuchtung wird
beibehalten, es erfolgt lediglich eine
Umrüstung
der bestehenden Leuchten in Anlehnung an die Kirchstraße sowie die
Aufstellung
einer neuen Straßenbeleuchtung zwischen dem Anwesen „Zur
Hammerleite 2“ (Martin Bayerl)
und der Abzweigung „Am Pfarranger“ (Kosten ca.
4.000,00
€ - nicht umlagefähig).
d) Der Gemeinderat Pullenreuth
befürwortet einen Neubau der Straßenbeleuchtung
in
der Erschließungsanlage „Zur Hammerleite“ wie durch
das Büro Fröhlich,
Neusorg vorgeschlagen (Gesamtkosten für 7 neue Leuchten mit
Erdarbeiten ca.
25.000,00
€ - umlagefähig – Eigenanteil Gemeinde: 8.750,00 € - Kostenanteil
Anlieger:
16.250,00 €).
Beschluss: 12:1
GR Siegfried Sirtl stimmte
gegen den Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat Pullenreuth befürwortet einen Neubau der Straßenbeleuchtung
in der Erschließungsanlage „Zur Hammerleite“ wie
durch das Büro Fröhlich, Neusorg vorgeschlagen.
Die Bauverwaltung wird beauftragt
eine Ausschreibung für die 7 neuen Leuchten (Herstellertyp wie Kirchstraße)
vorzunehmen (Gesamtkosten für 7 neue Leuchten mit Erdarbeiten ca. 25.000,00 € -
umlagefähig – Eigenanteil Gemeinde: 8.750,00 € - Kostenanteil Anlieger: 16.250,00
€).
6. Veränderung der
Schülerzahlen Grundschule im Schuljahr 2014/2015
Hier: Abberufung von Schulverbandsmitglied
Markus Hecht und Stellvertreterin
Christa Bayer
Sachverhalt:
In der Schulverbandsversammlung ist außer dem
1. Bürgermeister (geborenes Mitglied) Herr Hecht Markus als zusätzliches
Mitglied berufen worden. Die jährliche Überprüfung zum 01.10. hat ergeben, dass
sich die Schülerzahlen verringert haben. Für das Schuljahr 2014/2015 sind nur
noch 49 Schüler von der Gemeinde Pullenreuth
gemeldet. Voraussetzung für ein berufenes Schulverbandsmitglied wären 51
Schüler. Diese Zahl wurde nicht mehr erreicht, somit muss das
Schulverbandsmitglied abberufen werden.
Die Besetzung muss jährlich zum Stichtag (01.10.)
überprüft werden. Sofern überzählige Mitglieder in der Schulverbandsversammlung
sind, müssen diese vom Gemeinderat abberufen werden. (Art. 9 Abs. 3 und 4 BaySchFG)
Beschluss: 13: 0
Herr Markus Hecht wird als
Schulverbandsmitglied und Frau Christa Bayer als seine Stellvertreterin abberufen.
7. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet
Freiflächenanlage
Wernersreuth“ mit gleichzeitiger 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Neusorg
Hier:
Unterrichtung der „berührten“ Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Im Rahmen der Unterrichtung der „berührten“
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde
die Gemeinde Pullenreuth für das o. g.
Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 13.10.2014 angehört.
Die Firma Solwerk
GmbH, Bamberg plant im Bereich des Ortsteils Wernersreuth
entlang der Bahnlinie Nürnberg-Schirnding einen Solarpark. Der Geltungsbereich
umfasst eine Flächengröße von ca. 3,80 ha.
Parallel zur Änderung des Bebauungsplanes ist
die Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 3 BauGB notwendig.
Da Belange der Gemeinde Pullenreuth
nicht negativ berührt sind, kann dem Verfahren ohne Einwand zugestimmt werden.
Beschluss: 13: 0
Die Gemeinde Pullenreuth
erhebt gegen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet
Freiflächenanlage Wernersreuth“ mit gleichzeitiger 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neusorg,
wie im Schreiben vom 13.10.2014 dargestellt, keine Einwände.
Eine Beteiligung im weiteren
Verfahren muss nicht mehr erfolgen.
8. Informationen
a) Arbeiten des
Bauhofs:
Die Mitarbeiter des Bauhofs waren
überwiegend mit dem Einbau des
Druckunterbrecherschachtes und Neuhof und der damit einhergehenden
Verunreinigung des Trinkwassers
beschäftigt.
b) 16. Lehrgang der Mitglieder der
Verwaltungsgemeinschaft Neusorg und ihrer
Gäste vom 09.03. – 13.03.2014 in
Fürstenfeldbruck:
Verwiesen wurde auf ein beigefügtes
Schreiben
c) Sitzungskalender 2015:
d) Ausbau der GV-Straße Arnoldsreuth-Pullenreuth
BA 1 (Zur Hammerleite)
Hier: Kostenmehrung
Hier
wurde auf eine Vorlage des Sachbearbeiters vom 01.10.2014 wurde
verwiesen.
Demnach
entstehen durch belastetes Erdreich im Bereich der Fließgewässer
Mehrkosten
von etwa 40.000,- Euro bei der Entsorgung.
Das
Staatl. Bauamt Amberg-Sulzbach wurde gebeten, diese Mehrkosten in die
zuwendungsfähigen Kosten mit aufzunehmen, da diese unvorhersehbar
waren.
Sachverhalt:
Die
Beseitigung der bisherigen Straße gehört zu den Herstellungskosten, d. h. der
Aufwand
für die Entsorgung des belasteten Materials ist beitragsfähig.
Die
Restkosten (Eigenanteil Gemeinde) für die Entsorgung des belasteten
Materials
werden nach Art. 13 c FAG mit ca. 50 Prozent bezuschusst.
Gesamtkostenmehrung:
40.000,00 €
davon
Straßenausbaubeitrag (Anteil Anlieger 50 %) 20.000,00 €
Eigenanteil
Gemeinde: 20.000,00 €
Hierauf
50 Prozent Zuschuss: 10.000,00 €
Anteil
Gemeinde: 10.000,00 €
9. Anfragen
GR Reger Norbert bemängelte, dass noch vor
Wintereinbruch
verschiedene Bankette abgefräst bzw. gemulcht werden müssten. All die letzten
Jahre waren immer wieder Haushaltsreste für
den Straßenunterhalt vorhanden. Ihm,
so Reger zeige dies mit Anspielung auf eine
bestimmte Person, dass hier jemand
seine Arbeit einfach nicht gemacht habe.
Anwesende:
VG-Neusorg: Frau König Kathrin
(Schriftführer)
Frau
Lucia Söllner (Sachbearbeiterin TOP 1 - 3)
Presse: Herr Völkl Karl aus Groschlattengrün für die „Frankenpost“
und den
„Neuen Tag)
Zuhörer: Herr Dietmar Gärtner, Pullenreuth
Herr Rickauer (Franz?) jun., Pullenreuth
II. Nichtöffentliche GR-Sitzung: Beginn:
im Anschluss an die öffentliche
GR-Sitzung
In diesem Zusammenhang
möchten wir auf § 52 Abs. 3 GO
(Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern) verweisen:
„ Die in
nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit
bekannt zu geben,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“
Mit dem TOP 3 wurde
durch den Gemeinderat für keinen der TOP der Wegfall der
Gründe für die
Geheimhaltungspflicht beschlossen.