Gemeinderatssitzung

 

 

 

vom Mittwoch, den 22. Oktober 2014 um 19.00 Uhr, Rathaus Pullenreuth

 

Es handelt sich um keine offiziellen Bekanntmachungen des Gemeinderates.

Die unabhängige Wählergemeinschaft ist jedoch um höchstmögliche Objektivität bemüht.

 

 

 

I. Öffentliche GR-Sitzung:                                                                          Beginn: 19.00 Uhr

 

      

1. Berechnung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) bei der

    Gebührenkalkulation für den Friedhof

 

    Sachverhalt:

 

Mit der Gesetzesänderung des KAG ab 01.08.2013 könnte künftig bei der Kalkulation der Grabgebühren für den Friedhof der Gemeinde Pullenreuth nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven für künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Pullenreuth hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, dass die Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll.

 

Laut der in der Anlage beigefügten Berechnung des Sachvermögens des Friedhofes der Gemeinde Pullenreuth ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 710,42 €/Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine Abschreibung in Höhe von 1.005,50 €/Jahr.

Die Differenz von 295,08 € (1.005,50 € gegenüber 710,42 €) würde nachstehende zusätzliche Erhöhung bei den einzelnen Grabanlagen ergeben:

 

                                       Zusätzliche Gebühr                            Gebühr bis 31.12.2014:

Urnengrab                             0,12 €/Jahr                                              4,37 €/Jahr

Kindergrab                            0,12 €/Jahr                                              4,37 €/Jahr

Reihengräber                        0,28 €/Jahr                                            14,86 €/Jahr

Familiengräber (2 Plätze)     0,82 €/Jahr                                            29,72 €/Jahr

Familiengräber (3 Plätze)     1,22 €/Jahr                                            44,57 €/Jahr

Familiengräber (4 Plätze)     1,63 €/Jahr                                            59,43 €/Jahr

 

Diese zusätzliche Gebühr bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwert würde zu der jeweils gültigen Gebühr der einzelnen Grabstätten hinzugerechnet werden und ist zu Beginn der Laufzeit zu entrichten.

 

Bei einer Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert kann keine Prognose zur Ansammlung der jährlichen Sonderrücklage für die Friedhofsanlage gegeben werden, da weder die Sterbefälle pro Jahr und somit auch die Belegung der Grabstellen (z.B. neue Grabstätte, Belegung einer bereits verlängerten und damit bereits teilweise bezahlten Grabstätte) noch die einzelnen Grabverlängerungen bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass die Höhe der erwirtschafteten Sonderrücklagen für Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungszeitwert

bei der Einrichtung Friedhof erst nach Ablauf des Haushaltsjahres festgestellt werden kann.

Eine spätere Verwendung der angesammelten Sonderrücklagen für künftige Unterhaltungsund Investitionskosten könnte sich dann evtl. gebührenmindernd auswirken.

 

GR Stephan Heindl wollte wissen ob denn die prognostizierten Mehreinnahmen von lediglich rund 295,- €/jährlich überhaupt im Verhältnis zum Verwaltungstechnischen Mehraufwand stehen.

Diese Frage konnte nicht eindeutig beantwortet werden.

 

    Beschluss:  9:4   GR Stefan Plannerer und die Fraktion der UWG stimmten

                                 gegen den Beschlussvorschlag.

 

Ergänzend zum Gemeinderatsbeschluss TOP 4 vom 10.09.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass für die Grabgebühren des Friedhofes der Gemeinde Pullenreuth künftig eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen wird.

 

 

2. Berechnung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) bei der

    Gebührenkalkulation für die Abwasseranlage

 

    Sachverhalt:

 

Mit der Gesetzesänderung des KAG ab 01.08.2013 könnte künftig bei der Kalkulation der Abwassergebühr nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven für künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Pullenreuth hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, dass die Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll.

 

Laut der in der Anlage beigefügten Berechnung des Sachvermögens der Abwasseranlage der Gemeinde Pullenreuth ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 85.445,30 €/Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine Abschreibung in Höhe von 110.511,86 €/Jahr (jeweils ohne Abzug der Abschreibung auf Beiträge und Zuweisungen).

Die Differenz von 25.066,56 € (110.511,86 € gegenüber 85.445,30 €) würde bei einem Abwasseranfall wie im Jahr 2013 mit ca. 46.000 cbm zu einer zusätzlichen Erhöhung

der Abwassergebühr von 0,54 €/cbm (25.066,56 gegenüber 46.000 cbm) führen. Aktuell beträgt die Abwassergebühr 2,29 €/m³.

 

Bei einer Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert könnten für die Abwasseranlagejährliche Sonderrücklagen von rund 25.000 € für künftig entstehenden Kostenaufwandangesammelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Bürger zunächst zwar mit einer höheren Abwassergebühr belastet werden würde. Eine spätere Verwendung der angesammelten Sonderrücklagen für künftige Unterhaltungs- und Investitionskosten könnte sich dann evtl. gebühren- oder beitragsmindernd auswirken.

 

In der folgenden Diskussion gab GR Hans Wopperer zu bedenken, dass gerade in der letzten Zeit (siehe das Konsolidierungsprogramm) erkennbar war, dass man fürs Sparen letztendlich bestraft wird. Wie sich zeigte hätten andere Kommunen mit wesentlich schlechterer Haushaltslage mehr Hilfen bekommen und wurde dazu auch noch weniger stark zum Sparen angehalten. Er, so Wopperer stehe diese Art den Bürger mehr zu belasten äußerst skeptisch gegenüber.

 

GR Stephan Heindl befürchtete indes, dass es auch schwer machbar sei die angesparten Gelder in unserer Flächengemeinde später gleichmäßig und gerecht zu verwenden.

 

GR Norbert Reger gab folgerichtig zu bedenken, dass es sich bei dieser Erhöhung um 0,54 €/m³ auch nicht um eine Kleinigkeit handle.

 

Komisch ist hingegen das GR Reger letztendlich doch für eine Erhöhung stimmte!

 

    Beschluss:  6:7    Die Fraktion der UWG; GRtin Hawranek Gabi; GRtin Bayer Christa;

                                  GR Hecht Alexander und GR Stefan Plannerer stimmten gegen

                                  den ursprünglichen Beschlussvorschlag.

                                 

Ergänzend zum Gemeinderatsbeschluss TOP 4 vom 10.09.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pullenreuth eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert nicht vorgenommen wird.

 

 

3. Berechnung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert (WBZ) bei der

    Gebührenkalkulation für die Wasserversorgungsanlage

 

    Sachverhalt:

 

Mit der Gesetzesänderung des KAG ab 01.08.2013 könnte künftig bei der Kalkulation der Wassergebühr nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven für künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Pullenreuth hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, dass die Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll.

 

Laut der in der Anlage beigefügten Berechnung des Sachvermögens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Pullenreuth ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungsund Herstellungskosten in Höhe von 80.209,30 €/Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine Abschreibung in Höhe von 99.637,54 €/Jahr (jeweils ohne Abzug der Abschreibung auf Beiträge und Zuweisungen). Die Differenz von 19.428,24 € (99.637,54 € gegenüber 80.209,30 €) würde bei einem Wasseranfall wie im Jahr 2013 mit ca. 82.000 cbm zu einer zusätzlichen Erhöhung der Wassergebühr von ca. 0,24 €/cbm (19.428,24 €: 82.000 cbm) führen. Aktuell beträgt die Wassergebühr 1,63 €/m³.

 

Bei einer Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert könnten für die Wasserversorgungsanlage jährliche Sonderrücklagen von rund 19.000 € für künftig entstehenden Kostenaufwand angesammelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Bürger zunächst zwar mit einer höheren Wassergebühr belastet werden würde. Eine spätere Verwendung der angesammelten Sonderrücklagen für künftige Unterhaltungs- und Investitionskosten könnte sich dann evtl. gebühren- oder beitragsmindernd auswirken.

 

Zu diesem TOP kamen von den Gemeinderäten Wopperer, Heindl und Reger die gleichen Einwände als beim vorhergehenden TOP.

 

Komisch ist hingegen das GR Reger letztendlich doch wieder für eine Erhöhung stimmte!

 

    Beschluss:  6:7    Die Fraktion der UWG; GRtin Hawranek Gabi; GRtin Bayer Christa;

                                  GR Hecht Alexander und GR Stefan Plannerer stimmten gegen

                                  den ursprünglichen Beschlussvorschlag.

                                 

Ergänzend zum Gemeinderatsbeschluss TOP 4 vom 10.09.2014 stellt der Gemeinderat fest, dass für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pullenreuth eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert nicht vorgenommen wird.

 

 

4. Stundungsrichtlinien

 

    Sachverhalt:

 

Grundsätzlich soll eine Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO).

Die Stundungsrichtlinien der Gemeinde Pullenreuth wurden zuletzt aufgrund der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Pullenreuth vom 06.05.1996 und Beschluss des Gemeinderates vom 08.12.1981 sowie vom 02.03.1998 geändert. Bei der Währungsänderung von DM auf Euro ab dem Jahr 2002 wurden die Beträge der neuen Währung angepasst.

 

Ab dem 01.04.2014 ist die 18. Änderung des KAG in Kraft getreten.

In Art. 13 Nr. 5 b) dd) AG wurden nach den Worten „§§ 238 bis 240 AO“ die Worte „mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 AO zwei von Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt“ eingefügt. Betroffen sind hier auch die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Fälle und somit auch die Stundungszinsen (§ 234 AO). Der Basiszins verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der

Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres (§ 247 BGB). Der derzeitig im Bundesanzeiger veröffentlichte aktuelle Basiszinssatz zum 01.07.2014 beträgt -0,73 %, d.h. die Stundungsbeträge nach KAG werden im Zeitraum vom 01.07. – 31.12.2014 mit 1,27 % verzinst.

 

Ausnahmen:

Für Stundungen von Gewerbesteuer- und Grundsteuerbeträge bleibt der Zinssatz weiterhin mit 0,5 Prozent für jeden Monat (= 6 %/Jahr) bestehen.

Deshalb wird vorgeschlagen, bei den Stundungsrichtlinien der Gemeinde Pullenreuth unter Punkt 1. Zuständigkeit bei b) verzinster Stundung den in Klammern aufgeführten bisherigen Zusatz:

 

„0,5 % pro Monat gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung“

 

zukünftig durch folgenden Text:

 

„gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG erfolgt die Verzinsung nach §§ 238 bis 240

AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1

Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich beträgt;

Ausnahme: 0,5 % pro Monat für Gewerbesteuer- und Grundsteuerbeträge“

 

zu ersetzen.

 

Die Regelung in Punkt 8. der bisherigen Stundungsrichtlinien verpflichtet den Antragssteller ab einem Betrag in Höhe von 2.500,00 € das der Forderung zugrunde liegende Grundstück in der Weise zu belasten, dass beim zuständigen Grundbuchamt eine Sicherungshypothek in Höhe des Stundungsbetrages zugunsten der Gemeinde Pullenreuth eingetragen wird.

Laut Gesetz wären aber auch andere Sicherheitsleistungen zugelassen.

 

Zukünftig sollte daher daraufhin gewiesen werden, dass eine Stundung ab einem Betrag von 2.500,00 € nicht nur durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Sicherungshypothek sondern nach den §§ 241 – 248 AO, also auch z.B. durch Bürgschaften und Verpfändungen von Wertpapieren, geleistet werden kann.

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Der Gemeinderat Pullenreuth beschließt, dass die neue Fassung der der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Stundungsrichtlinien der Gemeinde Pullenreuth ab sofort in Kraft tritt.

 

 

5. Ausbau der GV-Straße Arnoldsreuth-Pullenreuth BA I (Zur Hammerleite)

    Hier: Straßenbeleuchtung

 

    Sachverhalt:

 

Im Zuge des o. g. Straßenbaus ist von Seiten der Gemeinde Pullenreuth noch die Erweiterung der Straßenbeleuchtung festzulegen.

Derzeit befinden sich 3 alte Peitschenmasten am Straßenzug „Zur Hammerleite“ wobei die Peitschenmasten an den Abzweigungen „Hammeracker“ und „Am

Pfarranger“ vermehrt den Einmündungsbereich ausleuchten.

Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist nicht zuwendungsfähig, die Kosten einer Erneuerung/Verbesserung sind nach der Ausbaubeitragssatzung mit umzulegen (35 Prozent Beteiligung Gemeinde – 65 Prozent Beteiligung Anlieger).

Im Leistungsverzeichnis selbst sind bisher rein die Erdarbeiten (Fundamente, Aufstellen, Abbau alte Leuchten, Kabel verlegen, etc.) für 7 Leuchten mit ca. 10.500,00 € veranschlagt.

 

Folgende Alternativen sind denkbar:

 

a) Die derzeitige Straßenbeleuchtung wird in der Form beibehalten.

 

b) Die derzeitige Straßenbeleuchtung wird beibehalten, es erfolgt lediglich eine

    Umrüstung der bestehenden Leuchten in Anlehnung an die Kirchstraße (Kosten   

    ca. 2.500,00 € - nicht umlagefähig).

 

c) Die derzeitige Straßenbeleuchtung wird beibehalten, es erfolgt lediglich eine

    Umrüstung der bestehenden Leuchten in Anlehnung an die Kirchstraße sowie die

    Aufstellung einer neuen Straßenbeleuchtung zwischen dem Anwesen „Zur

    Hammerleite 2“ (Martin Bayerl) und der Abzweigung „Am Pfarranger“ (Kosten ca.

    4.000,00 € - nicht umlagefähig).

 

d) Der Gemeinderat Pullenreuth befürwortet einen Neubau der Straßenbeleuchtung

    in der Erschließungsanlage „Zur Hammerleite“ wie durch das Büro Fröhlich,

    Neusorg vorgeschlagen (Gesamtkosten für 7 neue Leuchten mit Erdarbeiten ca.

    25.000,00 € - umlagefähig – Eigenanteil Gemeinde: 8.750,00 € - Kostenanteil

    Anlieger: 16.250,00 €).

 

    Beschluss:    12:1      GR Siegfried Sirtl stimmte gegen den Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat Pullenreuth befürwortet einen Neubau der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage „Zur Hammerleite“ wie durch das Büro Fröhlich, Neusorg vorgeschlagen.

Die Bauverwaltung wird beauftragt eine Ausschreibung für die 7 neuen Leuchten (Herstellertyp wie Kirchstraße) vorzunehmen (Gesamtkosten für 7 neue Leuchten mit Erdarbeiten ca. 25.000,00 € - umlagefähig – Eigenanteil Gemeinde: 8.750,00 € - Kostenanteil Anlieger: 16.250,00 €).

 

 

6. Veränderung der Schülerzahlen Grundschule im Schuljahr 2014/2015

    Hier: Abberufung von Schulverbandsmitglied Markus Hecht und Stellvertreterin   

    Christa Bayer

 

    Sachverhalt:

 

In der Schulverbandsversammlung ist außer dem 1. Bürgermeister (geborenes Mitglied) Herr Hecht Markus als zusätzliches Mitglied berufen worden. Die jährliche Überprüfung zum 01.10. hat ergeben, dass sich die Schülerzahlen verringert haben. Für das Schuljahr 2014/2015 sind nur noch 49 Schüler von der Gemeinde Pullenreuth gemeldet. Voraussetzung für ein berufenes Schulverbandsmitglied wären 51 Schüler. Diese Zahl wurde nicht mehr erreicht, somit muss das Schulverbandsmitglied abberufen werden.

 

Die Besetzung muss jährlich zum Stichtag (01.10.) überprüft werden. Sofern überzählige Mitglieder in der Schulverbandsversammlung sind, müssen diese vom Gemeinderat abberufen werden. (Art. 9 Abs. 3 und 4 BaySchFG)

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Herr Markus Hecht wird als Schulverbandsmitglied und Frau Christa Bayer als seine Stellvertreterin abberufen.

 

 

7. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet

    Freiflächenanlage Wernersreuth“ mit gleichzeitiger 7. Änderung des     

    Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neusorg

    Hier: Unterrichtung der „berührten“ Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher

    Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

    Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Unterrichtung der „berührten“ Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Gemeinde Pullenreuth für das o. g. Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 13.10.2014 angehört.

Die Firma Solwerk GmbH, Bamberg plant im Bereich des Ortsteils Wernersreuth entlang der Bahnlinie Nürnberg-Schirnding einen Solarpark. Der Geltungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 3,80 ha.

Parallel zur Änderung des Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 3 BauGB notwendig.

Da Belange der Gemeinde Pullenreuth nicht negativ berührt sind, kann dem Verfahren ohne Einwand zugestimmt werden.

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Die Gemeinde Pullenreuth erhebt gegen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Freiflächenanlage Wernersreuth“ mit gleichzeitiger 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neusorg, wie im Schreiben vom 13.10.2014 dargestellt, keine Einwände.

Eine Beteiligung im weiteren Verfahren muss nicht mehr erfolgen.

 

 

8. Informationen

 

    a) Arbeiten des Bauhofs:

        Die Mitarbeiter des Bauhofs waren überwiegend mit dem Einbau des

        Druckunterbrecherschachtes und Neuhof und der damit einhergehenden

        Verunreinigung des Trinkwassers beschäftigt.

 

    b) 16. Lehrgang der Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft Neusorg und ihrer

        Gäste vom 09.03. – 13.03.2014 in Fürstenfeldbruck:

 

        Verwiesen wurde auf ein beigefügtes Schreiben

 

    c) Sitzungskalender 2015:

 

    d) Ausbau der GV-Straße Arnoldsreuth-Pullenreuth BA 1 (Zur Hammerleite)

        Hier: Kostenmehrung

    Hier wurde auf eine Vorlage des Sachbearbeiters vom 01.10.2014 wurde

    verwiesen.

 

    Demnach entstehen durch belastetes Erdreich im Bereich der Fließgewässer

    Mehrkosten von etwa 40.000,- Euro bei der Entsorgung.

    Das Staatl. Bauamt Amberg-Sulzbach wurde gebeten, diese Mehrkosten in die

    zuwendungsfähigen Kosten mit aufzunehmen, da diese unvorhersehbar

    waren.

 

    Sachverhalt:

 

    Die Beseitigung der bisherigen Straße gehört zu den Herstellungskosten, d. h. der       

    Aufwand für die Entsorgung des belasteten Materials ist beitragsfähig.

    Die Restkosten (Eigenanteil Gemeinde) für die Entsorgung des belasteten   

    Materials werden nach Art. 13 c FAG mit ca. 50 Prozent bezuschusst.

 

    Gesamtkostenmehrung:                                                           40.000,00 €

    davon Straßenausbaubeitrag (Anteil Anlieger 50 %)             20.000,00 €

    Eigenanteil Gemeinde:                                                              20.000,00 €

    Hierauf 50 Prozent Zuschuss:                                                  10.000,00 €

    Anteil Gemeinde:                                                                       10.000,00 €

 

      

9. Anfragen

    

    GR Reger Norbert bemängelte, dass noch vor Wintereinbruch

    verschiedene Bankette abgefräst bzw. gemulcht werden müssten. All die letzten

    Jahre waren immer wieder Haushaltsreste für den Straßenunterhalt vorhanden. Ihm,

    so Reger zeige dies mit Anspielung auf eine bestimmte Person, dass hier jemand

    seine Arbeit einfach nicht gemacht habe.

 

 

    Anwesende:

 

    VG-Neusorg:              Frau König Kathrin (Schriftführer)

                                        Frau Lucia Söllner (Sachbearbeiterin TOP 1 - 3)

 

    Presse:                       Herr Völkl Karl aus Groschlattengrün für die „Frankenpost“

                                        und den „Neuen Tag)                             

 

    Zuhörer:                     Herr Dietmar Gärtner, Pullenreuth

                                        Herr Rickauer (Franz?) jun., Pullenreuth

                                                                                

 

II. Nichtöffentliche GR-Sitzung:                           Beginn: im Anschluss an die öffentliche

                                                                                GR-Sitzung

 

 

    In diesem Zusammenhang möchten wir auf § 52 Abs. 3 GO

    (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) verweisen:

 

    „ Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit

    bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“    

 

    Mit dem TOP 3 wurde durch den Gemeinderat für keinen der TOP der Wegfall der

    Gründe für die Geheimhaltungspflicht beschlossen.